Schulunrecht + Kindermißhandlung durch Lehrer
Schmiedeberg/Sachsen, Grundschule Schmiedeberg
 
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SACHSEN / Schmiedeberg-Obercarsdorf:
Dokumentation betrifft: Grundschule Schmiedeberg

Dorfstraße 52, 01762 Schmiedeberg-Obercarsdorf.

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02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Anzeige, an die Staatsanwaltschaft Dresden zu leiten.
(Redaktionelle Ergänzung: Das Schreiben wurde am 07.09.2009 abgesandt.)


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen
1.) den oder die verantwortlichen Sportlehrer des Schulsportfestes am 20.05.2009 im Stadion Schmiedeberg
2.) alle weiteren Lehrkräfte der Grundschule Schmiedeberg, welche an der Durchführung des Schulsportfestes am 20.05.2009 beteiligt waren.
3.) an die Mitglieder der Schulleitung der Grundschule Schmiedeberg. Die hier benannten Personen sind tätig in der Grundschule Schmiedeberg, Dorfstraße 52, 01762 Schmiedeberg / Obercarsdorf.

BEGRÜNDUNG
Sachstand
In der Ausgabe von "sz-online/Sächsische Zeitung", mit der Arikel-URL: http://.www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=2162319, vom 22.05.2009, wurde von Fehlleistungen durch Lehrkräfte während des Schulsportfestes am 20.05.2009 berichtet, durch welche mindestens 6 Schüler einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung, möglicherweise sogar einer Bedrohung ihres Lebens, ausgesetzt wurden.

Berichtet wurde von folgendem Sachstand:
Gegen Mittag des 20.05.2009 lag eine schwüle Hitze über dem Stadion Schmiedeberg. Die Kinder der vierten Klasse sollten einen Ausdauerlauf absolvieren. Die Kinder berichteten, ihnen sei bereits vor dem Ausdauerlauf übel vor Hitze gewesen. Einige Kinder haben geweint. Der Sportlehrer ignorierte dies offenbar, forderte zum Durchhalten auf und äußerte nach Aussage von mehreren Kindern: "Heulen bringt euch nichts!" Diese Worte stritt er später vor den Eltern ab, was die Kinder empörte.

Bereits beim Lauf der Mädchen wurden die ersten Kinder ohnmächtig. Die Schüler berichteten, daß auch die Sanitäter die Lehrer aufgefordert hätten, den Lauf abzubrechen, was diese jedoch mißachteten. Die Jungen mußten ebenfalls noch ihren Lauf absolvieren. Das Schulfest wurde ungerührt bis zum Ende fortgesetzt.

Die Kinder mußten nach den Ohnmachtsanfällen in die Krankenhäuser nach Freital und Dresden gebracht werden. Ein Junge konnte auch am folgenden Tag noch nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Eine Mutter wies laut Medienbericht ausdrücklich darauf hin, daß sich die Vorfälle auf jene Kinder, welche nur als Zuschauer anwesend waren, dramatisch gewirkt haben.

Einordnung der Vorgänge
Die Geschehnisse stellen zweifellos auch eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit für die nicht Direktbetroffenen da. Das sichtbar gewordene Versagen der Schulinstitution und ihrer pädagogischen Mitarbeiter verlangte als verantwortungsvolle Sofort-Reaktion, daß für die Kinder und Eltern der Opferstatus, den sie gegenüber einer übermächtig erscheinenden Institution innehaben, eindeutig klargestellt und ihnen unaufgefordert rechtliche und psychologische Hilfen angeboten wird. Es wurde nicht bekannt, daß dies geschah!

Nach solchen tief prägenden Erlebnisse besteht eine hochgradige Gefahr von destruktiven Spätfolgen im Verhaltensmuster der Kinder, wie gesteigertes Aggressionsverhalten oder Verlust an Lernmotivation - falls keine langfristig angelegte Aufarbeitung durch kompetente Fachleute aus der Kinder- und Jugend-Psychologie vorgenommen wird. Die Möglichkeit der langfristig belastenden, seelischen Zerrüttung der Kinder, welche als Folge der Ereignisse befürchtet werden muß, verlangt somit nach entsprechender und sorgsamer Untersuchung, um Wiedergutmachungs-Maßnahmen herbeizuführen.

Das sichtbar gewordene fehlende, humane Verständnis der Lehrer, als pädagogische Autoritätsperson, dürfte bei den Kindern das elementare Grundvertrauen in die Institution Schule und das Rechtsverständnis für die sozialen Werte unserer Gesellschaft schwer geschädigt haben. Daß erfordert, daß auch in dieser Richtung langfristige Wiedergutmachungs-Maßnahmen durch die Schule eingeleitet werden müßten.

Die gesetzliche Schulpflicht verlangt durch ihre Weisung zum Schulbesuch, zwingend im Umkehrschluß, von jeder Person, die eine berufliche Tätigkeit im Schulwesen ausübt, einen besonders hochwertigen und verantwortlichen Umgang mit Kindern, insbesondere, wenn die Beschäftigten leitende Funktionen inne haben oder dem Lehrer-Kollegium angehört.
Lehrer besitzen im Autoritätsgeflecht der Schule einen Sonderstatus, denn sie haben in der Praxis weitgehend das alleinige Bewertungsrecht über alle Angelegenheiten, welche dem pädagogischen Arbeitsfeld zuzurechnen sind, ohne daß interessenneutrale, gleichberechtigte Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern hierzu gesichert sind.
Das so erzeugte einseitige Abhängigkeitsverhältnis der Eltern und Schüler vom subjektiven Wohlwollen der Lehrkräfte, verstärkt durch das, in der Bevölkerung vorherrschende, Grundvertrauen mit vorauseilender Richtigkeits-Vermutung zu Äußerungen und Handlungsweisen von Lehrern, schafft ein Machtgefüge und eine Vorrangstellung des Lehrpersonals, welches ein besonders verantwortliches Verhalten im Umgang mit anvertrauten Kindern voraussetzt.

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich laut Pressemitteilung ihrer Pressestelle Nr. 21. Januar 2008 vom 20.02.2008, in ihrem Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 inhaltlich: "Im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ( z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) . . . muß erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen sind."
Die berufsbedingte Vorbild-Funktion, des Pädagogenstandes verpflichtet jede Lehrkraft folglich dazu, eigeninitiativ für den Schutz der anvertrauten Kinder tätig zu werden, wenn diese sich in Gefahr befinden - auch wenn die Versäumnisse und Fehlleistungen durch Berufskollegen geschehen. Ein Abwiegeln mit dem Hinweis auf die Erziehungspflicht der Elternhäuser kann von solcher Verantwortlichkeit nicht befreien.

Die Ohnmachtsanfälle der Kinder auf dem Sportplatz dürften keinem der anwesenden Lehrkräfte verborgen geblieben sein, was jedem der Betreffenden folglich eine direkte persönliche Mitverantwortung an den Versäumnissen zuordnet. Die fortdauernde Duldung der Fehlleistungen durch das anwesende pädagogische Personal, sowie das Fehlen von vorausschauenden Regelungen und Anweisungen durch die Schulleitung, sehe ich als Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz und der Fürsorge für die anvertrauten Kinder, als gesetzwidriges Unrechtsverhalten und somit als schwerwiegenden Rechtsbruch.

Rechtsverstöße durch die vorstehend benannten Personen ergeben sich nach meinem Verständnis aus den nachfolgend benannten gesetzlichen Vorgaben:

Grundgesetz Art.2 [Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ....

§1631 Abs. 2 BGB, [Personensorge]
( 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§224 StGB Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§340 StGB Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

gez. M. Hell

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